Jurafuchs

§ 24

AGBGB
Feststellung des Ertragswerts eines Landguts
Dritter Teil Ausführungsvorschriften zum Familien- und Erbrecht
Stand 1976-11-18
Als Ertragswert eines Landguts gilt in den Fällen des § 1515 Abs. 2 und 3 und der §§ 2049, 2312 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Fünfundzwanzigfache des jährlichen Reinertrags. Die Landesregierung wird ermächtigt, das Vielfache des jährlichen Reinertrags durch Rechtsverordnung abweichend von Satz 1 festzusetzen, falls und soweit dies zur Anpassung an eine wesentliche Änderung in der Ertragslage der Land- oder Forstwirtschaft oder in den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen erforderlich erscheint.

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