Die dem Berechtigten zustehenden Leistungen sind auf dem überlassenen Grundstück zu bewirken, soweit sich aus den Umständen, insbesondere aus der Natur der Leistungen, nicht etwas anderes ergibt. Hat sich der Berechtigte auf dem überlassenen Grundstück eine Wohnung vorbehalten, so sind die Leistungen in dieser zu bewirken.
§ 5
AGBGBOrt der Leistung
Altenteilsverträge
Stand 1976-11-18