Im Falle des Todes des Berechtigten hat der Verpflichtete die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit die Bezahlung nicht von dem Erben oder dem Unterhaltspflichtigen zu erlangen ist.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 11 Verpflegung§ 13 Leistungsstörungen →