Ist die Verpflegung des Berechtigten ohne nähere Bestimmung vereinbart, so hat der Verpflichtete dem Berechtigten den gesamten Lebensbedarf nach dem Maß der Lebensstellung des Berechtigten zu gewähren.
§ 11
AGBGBVerpflegung
Altenteilsverträge
Stand 1976-11-18