Die Staatshaftung für Personen, die, abgesehen von der Entschädigung für Dienstaufwand, auf den Bezug von Gebühren angewiesen sind, ist ausgeschlossen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 18a Haftung bei Unzurechnungsfähigkeit§ 19 (aufgehoben) →