Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Schuldverhältnisse aus Verträgen nach Artikel 96 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, soweit die Beteiligten nichts anderes vereinbart haben.
§ 1
AGBGB Schl.-H.Anwendungsbereich
Abschnitt I Altenteilsvertrag
Stand 1974-09-27