Für die Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses ist das Landesamt für Vermessung und Geoinformation zuständig. Findet die Rechtsänderung (§ 14) in einem Flurbereinigungs- oder Siedlungsverfahren statt, so ist das Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung zuständig.
§ 18
AGBGB Schl.-H.Zuständigkeit
Abschnitt III Unschädlichkeitszeugnis
Stand 1974-09-27