Die Staatshaftung für Personen, die, abgesehen von einer Entschädigung für Dienstaufwand, ausschließlich auf den Bezug von Gebühren angewiesen sind, ist ausgeschlossen.
§ 23
AGBGB Schl.-H.a Haftung für Gebührenbeamte
Abschnitt V Staatshaftung
Stand 1974-09-27