Ist ein den Vertragszweck entsprechendes Zusammenleben der Parteien auf dem Grundstück infolge des Verhaltens des Gläubigers oder einer zu seinem Hausstand gehörigen Person so erschwert, daß es dem Schuldner nicht mehr zugemutet werden kann, dem Gläubiger das Wohnen auf dem Grundstück zu gestatten, so kann der Schuldner die Wohnung unter Einhaltung einer angemessenen Frist kündigen.
§ 11
AGBGB Schl.-H.Kündigung der Wohnung durch den Schuldner
Abschnitt I Altenteilsvertrag
Stand 1974-09-27