Sind Ehegatten Gläubiger und stirbt einer von ihnen, so bleiben das Wohnrecht und die damit zusammenhängenden Ansprüche unverändert. Die Verpflichtung des Schuldners zu Geld- und Sachleistungen, die den Ehegatten gemeinschaftlich zustanden, verringert sieh auf 60 vom Hundert.
§ 12
AGBGB Schl.-H.Ehegatten als Berechtigte
Abschnitt I Altenteilsvertrag
Stand 1974-09-27