(1)
Ist dem Gläubiger eine Wohnung zu gewähren und hat er außerdem das Recht, die Wohnung des Schuldners mitzubenutzen, so gilt das Recht zur Mitbenutzung auch für die Familienangehörigen, die vom Gläubiger in seine Wohnung aufgenommen werden. Es gilt jedoch nicht für Personen, die erst nach dem Vertragsabschluß durch Eheschließung oder Annahme an Kindes Statt Familienangehörige des Gläubigers werden, und nicht für Kinder, die zur Zeit des Vertragsabschlusses aus seinem Hausstand ausgeschieden waren, es sei denn, daß dieser Ausschluß von der Mitbenutzung der Billigkeit widerspricht.
(2)
Beschränkt sich das Wohnrecht des Gläubigers darauf, daß er und seine Familie die Wohnung des Schuldners mitbenutzen dürfen, so gilt dieses Recht nicht für die in Abs. 1 Satz 2 genannten Familienangehörigen.