Erbringt der Schuldner eine Leistung nicht vertragsgemäß, so ist der Gläubiger nicht berechtigt, wegen der Nichterfüllung oder wegen des Verzuges nach § 323 oder § 326 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom Vertrag zurückzutreten oder nach § 527 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Herausgabe des Grundstücks zu fordern.
§ 5
AGBGB Schl.-H.Folgen der Nichterfüllung
Abschnitt I Altenteilsvertrag
Stand 1974-09-27