(1)Der Schuldner hat die Leistungen aus dem Vertrag im Zweifel für die Lebensdauer des Gläubigers zu entrichten.(2)Die für die Leistungen festgesetzten Beträge oder Mengen bezeichnen im Zweifel die jährlichen Leistungen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 2 Dingliche Sicherung§ 4 Vorauszahlung →