Bei Hypothekenforderungen, Grundschulden und Rentenschulden kann das Kündigungsrecht des Eigentümers nur soweit ausgeschlossen werden, daß der Eigentümer nach zwanzig Jahren mit einer Frist von sechs Monaten kündigen darf.
§ 22
AGBGB Schl.-H.Kündigungsrecht bei Grundpfandrechten
Abschnitt IV Sonstiges Grundstücksrecht
Stand 1974-09-27