Hat der Schuldner Erzeugnisse der Art zu leisten, wie sie auf dem überlassenen Grundstück gewonnen werden, so kann der Gläubiger nur Erzeugnisse von der mittleren Art und Güte derjenigen verlangen, die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung auf dem Grundstück zu gewinnen sind.
§ 6
AGBGB Schl.-H.Leistung von Erzeugnissen
Abschnitt I Altenteilsvertrag
Stand 1974-09-27