(1) Die Enteignung wird von der höheren Verwaltungsbehörde durchgeführt (Enteignungsbehörde).
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass an den Entscheidungen der Enteignungsbehörde ehrenamtliche Beisitzer mitzuwirken haben.
Meine Notizen
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Quelle: gesetze-im-internet.de/baugb/__104.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).