Die Gemeinde kann den Eigentümer durch Bescheid verpflichten, sein Grundstück innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist entsprechend den nach § 9 Absatz 1 Nummer 25 getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans zu bepflanzen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/baugb/__178.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).