Die §§ 182 und 183 sind entsprechend auf andere schuldrechtliche Vertragsverhältnisse anzuwenden, die zum Gebrauch oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils oder einer sonstigen baulichen Anlage berechtigen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/baugb/__184.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).