Wechselt die Person eines Beteiligten während eines Umlegungsverfahrens, so tritt sein Rechtsnachfolger in dieses Verfahren in dem Zustand ein, in dem es sich im Zeitpunkt des Übergangs des Rechts befindet.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/baugb/__49.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).