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Jurafuchs

§ 135b

BauGB
Verteilungsmaßstäbe für die Abrechnung
Stand 2026-03-10
Soweit die Gemeinde Maßnahmen zum Ausgleich nach § 135a Absatz 2 durchführt, sind die Kosten auf die zugeordneten Grundstücke zu verteilen. Verteilungsmaßstäbe sind 1.die überbaubare Grundstücksfläche,2.die zulässige Grundfläche,3.die zu erwartende Versiegelung oder4.die Schwere der zu erwartenden Eingriffe.Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

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