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Jurafuchs

§ 162

BauGB
Aufhebung der Sanierungssatzung
Stand 2026-03-10
(1) Die Sanierungssatzung ist aufzuheben, wenn 1.die Sanierung durchgeführt ist oder2.die Sanierung sich als undurchführbar erweist oder3.die Sanierungsabsicht aus anderen Gründen aufgegeben wird oder4.die nach § 142 Absatz 3 Satz 3 oder 4 für die Durchführung der Sanierung festgelegte Frist abgelaufen ist.Sind diese Voraussetzungen nur für einen Teil des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets gegeben, ist die Satzung für diesen Teil aufzuheben. (2) Der Beschluss der Gemeinde, durch den die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets ganz oder teilweise aufgehoben wird, ergeht als Satzung. Die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Satzung zur Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets beschlossen worden ist; § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Bekanntmachung wird die Satzung rechtsverbindlich. (3) Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt, die Sanierungsvermerke zu löschen.

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