Der Enteignungsantrag ist bei der Gemeinde, in deren Gemarkung das zu enteignende Grundstück liegt, einzureichen. Die Gemeinde legt ihn mit ihrer Stellungnahme binnen eines Monats der Enteignungsbehörde vor.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/baugb/__105.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).