Die Gemeinde soll soweit erforderlich zur Umsetzung ihres städtebaulichen Entwicklungskonzeptes die Möglichkeit nutzen, Stadtumbaumaßnahmen auf der Grundlage von städtebaulichen Verträgen im Sinne des § 11 insbesondere mit den beteiligten Eigentümern durchzuführen. Gegenstände der Verträge können insbesondere auch sein 1.die Durchführung des Rückbaus oder der Anpassung baulicher Anlagen innerhalb einer bestimmten Frist und die Kostentragung dafür;2.der Verzicht auf die Ausübung von Ansprüchen nach den §§ 39 bis 44;3.der Ausgleich von Lasten zwischen den beteiligten Eigentümern.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/baugb/__171c.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).