§ 155 GVG gilt in den durch die Prozeßordnungen nicht geregelten Angelegenheiten entsprechend.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 17 Landesrechtliche ZuständigkeitenArt. 19 Zuständigkeit →