Nimmt ein Rechtspfleger oder ein Rechtsreferendar ihm übertragene richterliche oder staatsanwaltschaftliche Aufgaben wahr, gilt Art. 11 des Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetzes entsprechend.
Art. 57
GerichtsverfassungsausführungsgesetzAmtstracht, Neutralität
Amtstracht, Neutralität
Stand 1981-06-23