Gegen eine Entscheidung der Aufsichtsbehörden im Disziplinarverfahren gegen Notare findet ein Widerspruchsverfahren nicht statt.
Art. 50
GerichtsverfassungsausführungsgesetzDisziplinarverfahren gegen Notare
Zuständigkeit zur Ausführung von Bundesgesetzen
Stand 1981-06-23