Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über das Präsidium und die Geschäftsverteilung, über die Vertretung der Richter durch Mitglieder eines anderen Gerichts und über die Besetzung der Gerichte sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf die Angelegenheiten, für welche die Vorschriften der Landesgesetze maßgebend sind, entsprechend anzuwenden.
Art. 7
GerichtsverfassungsausführungsgesetzGeschäftsverteilung, Vertretung und Besetzung
Gerichte
Stand 1981-06-23