Die Terminsbestimmung soll stets auch in der Gemeinde, in deren Bezirk das Grundstück liegt, an der für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Stelle angeheftet werden. § 39 Abs. 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bleibt unberührt.
Art. 31
GerichtsverfassungsausführungsgesetzVeröffentlichung der Terminsbestimmung
Ausführung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Stand 1981-06-23