Die Staatsregierung unterrichtet den Landtag jährlich auf der Grundlage der dem Staatsministerium vorgelegten Berichte nach § 101b Abs. 1 Satz 1 der Strafprozeßordnung über die durchgeführten Maßnahmen nach § 100c Abs. 1 der Strafprozeßordnung, die von einem bayerischen Gericht angeordnet worden sind. Ein vom Landtag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus.
Art. 48a
GerichtsverfassungsausführungsgesetzParlamentarische Kontrolle von Maßnahmen nach
Ausführung der Strafprozeßordnung
Stand 1981-06-23