Für Gebote der Bayerischen Landesbank, der Bayerischen Landesanstalt für Aufbaufinanzierung, der Gebietskörperschaften sowie der öffentlichen Sparkassen kann Sicherheitsleistung nicht verlangt werden.
Art. 32
GerichtsverfassungsausführungsgesetzSicherheitsleistung
Ausführung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Stand 1981-06-23