Läßt sich für ein Gericht aus den vorgeschlagenen Personen die erforderliche Anzahl von ehrenamtlichen Richtern nicht berufen, so fordern die in Art. 44 Abs. 1 bezeichneten Präsidenten eine Ergänzungsliste an. Sie bestimmen dabei, wieviele Personen vorzuschlagen sind und wieviele von ihnen einer der in Art. 46 Abs. 1 Satz 2 genannten Personengruppen angehören sollen. Im übrigen gelten die Vorschriften dieses Abschnitts für die Ergänzungsliste entsprechend.
Art. 48
GerichtsverfassungsausführungsgesetzErgänzungsliste
Ausführung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
Stand 1981-06-23