Die Staatsregierung wird ermächtigt, die Vertretung des Freistaates Bayern vor den ordentlichen Gerichten, den Gerichten für Arbeitssachen und vor den Gerichten der Verfassungsgerichtsbarkeit durch Rechtsverordnung zu regeln.
Art. 23
GerichtsverfassungsausführungsgesetzVertretung des Freistaates Bayern
Ausführung der Zivilprozeßordnung und der Insolvenzordnung
Stand 1981-06-23