Jurafuchs

§ 11

SächsBG
Stellenausschreibungen
Beamtenverhältnis
Stand 2026-08-01
Zu besetzende Stellen sind grundsätzlich auszuschreiben. Vor Einstellungen sind die Bewerberinnen und Bewerber durch öffentliche Ausschreibung zu ermitteln. Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 bestimmen die Staatsregierung für ihren Zuständigkeitsbereich und im Übrigen die obersten Dienstbehörden im Einzelfall, wenn dies aus personalwirtschaftlichen Gründen im überwiegenden dienstlichen Interesse liegt.

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