Zu besetzende Stellen sind grundsätzlich auszuschreiben. Vor Einstellungen sind die Bewerberinnen und Bewerber durch öffentliche Ausschreibung zu ermitteln. Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 bestimmen die Staatsregierung für ihren Zuständigkeitsbereich und im Übrigen die obersten Dienstbehörden im Einzelfall, wenn dies aus personalwirtschaftlichen Gründen im überwiegenden dienstlichen Interesse liegt.
§ 11
SächsBGStellenausschreibungen
Beamtenverhältnis
Stand 2026-08-01