Jurafuchs

§ 138a

SächsBG
Gesundheitsvorsorge
Laufbahnen der Fachrichtung Polizei
Stand 2026-08-01
(1)
Die Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes sind zum Erhalt der Polizeidienstfähigkeit verpflichtet, sich regelmäßig untersuchen zu lassen (Vorsorgeuntersuchungen). Im Rahmen dieser Vorsorgeuntersuchungen bleibt die ärztliche Schweigepflicht unberührt.
1.
die näheren Anforderungen an die Tauglichkeit, einschließlich der erforderlichen Nachuntersuchungen durch den polizeiärztlichen Dienst,
2.
die Durchführung der vorgeschriebenen Untersuchungen,
3.
die Ausgestaltung des Tauglichkeitsnachweises und
4.
das Verfahren zur Tauglichkeitsfeststellung.

Meine Notizen

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