Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es erfordern, kann die oder der Dienstvorgesetzte die Beamtin oder den Beamten anweisen, sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe ihres oder seines Dienstorts aufzuhalten.
§ 73
SächsBGAufenthalt in der Nähe des Dienstorts
Allgemeine Pflichten und Rechte
Stand 2026-08-01