(1)
Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen können nur im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2030 in das Beamtenverhältnis berufen werden. Diese Befristung gilt nicht für Schulleiterinnen und Schulleiter sowie stellvertretende Schulleiterinnen und stellvertretende Schulleiter.
(2)
Die Staatsregierung kann nach Zustimmung des Landtags für beamtete Lehrkräfte eine ungleiche Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit durch Rechtsverordnung regeln. Hierbei soll die tägliche Arbeitszeit zehn Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit in einem Bezugszeitraum von vier Monaten 48 Stunden nicht überschreiten. Die ungleiche Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit soll einen Bezugszeitraum von sieben Jahren nicht überschreiten. In der Rechtsverordnung sind insbesondere zu regeln
1.
die Ausgestaltung freiwilliger Vereinbarungen zur ungleichen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit;
2.
soweit dies zur Bewältigung eines länger andauernden, aber vorübergehenden Personalbedarfs erforderlich ist, die Voraussetzungen zur verpflichtenden Festlegung ungleicher Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit, insbesondere
a)
Umfang, Beginn, Dauer und Ausnahmen für einzelne Gruppen von Lehrkräften sowie
b)
Umfang und Zeitpunkt des Ausgleichs der Arbeitszeiterhöhung durch eine Minderung der Arbeitszeit.