Die Staatsregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass den Beamtinnen und Beamten anlässlich des 25-, 40- und 50-jährigen Dienstjubiläums Jubiläumszuwendungen gezahlt werden.
§ 82
SächsBGJubiläumszuwendungen
Allgemeine Pflichten und Rechte
Stand 2026-08-01