Jurafuchs

§ 46

SächsBG
Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
Ruhestand
Stand 2026-08-01
(1)
Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden, soweit nicht durch Gesetz eine andere Altersgrenze bestimmt ist.
(2)
Abweichend von Absatz 1 treten Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946, aber vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, treten mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das nach nachfolgender Tabelle maßgebliche Lebensalter vollenden:

Erreichen der Altersgrenze

Beamtinnen und Beamte des Geburtsjahrgangs | Lebensalter

Beamtinnen und Beamte des Geburtsjahrgangs | Lebensalter

1947 | 65 Jahre und 1 Monat

1948 | 65 Jahre und 2 Monate

1949 | 65 Jahre und 3 Monate

1950 | 65 Jahre und 4 Monate

1951 | 65 Jahre und 5 Monate

1952 | 65 Jahre und 6 Monate

1953 | 65 Jahre und 7 Monate

1954 | 65 Jahre und 8 Monate

1955 | 65 Jahre und 9 Monate

1956 | 65 Jahre und 10 Monate

1957 | 65 Jahre und 11 Monate

1958 | 66 Jahre

1959 | 66 Jahre und 2 Monate

1960 | 66 Jahre und 4 Monate

1961 | 66 Jahre und 6 Monate

1962 | 66 Jahre und 8 Monate

1963 | 66 Jahre und 10 Monate

(3)
Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, außer an Hochschulen, treten abweichend von den Absätzen 1 und 2 zum Ende des Schuljahres in den Ruhestand, in dem sie das um ein Jahr unter der jeweiligen Altersgrenze liegende Lebensjahr vollenden.

Meine Notizen

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