(1)
Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden, soweit nicht durch Gesetz eine andere Altersgrenze bestimmt ist.
(2)
Abweichend von Absatz 1 treten Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946, aber vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, treten mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das nach nachfolgender Tabelle maßgebliche Lebensalter vollenden:
Erreichen der Altersgrenze
Beamtinnen und Beamte des Geburtsjahrgangs | Lebensalter
Beamtinnen und Beamte des Geburtsjahrgangs | Lebensalter
1947 | 65 Jahre und 1 Monat
1948 | 65 Jahre und 2 Monate
1949 | 65 Jahre und 3 Monate
1950 | 65 Jahre und 4 Monate
1951 | 65 Jahre und 5 Monate
1952 | 65 Jahre und 6 Monate
1953 | 65 Jahre und 7 Monate
1954 | 65 Jahre und 8 Monate
1955 | 65 Jahre und 9 Monate
1956 | 65 Jahre und 10 Monate
1957 | 65 Jahre und 11 Monate
1958 | 66 Jahre
1959 | 66 Jahre und 2 Monate
1960 | 66 Jahre und 4 Monate
1961 | 66 Jahre und 6 Monate
1962 | 66 Jahre und 8 Monate
1963 | 66 Jahre und 10 Monate
(3)
Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, außer an Hochschulen, treten abweichend von den Absätzen 1 und 2 zum Ende des Schuljahres in den Ruhestand, in dem sie das um ein Jahr unter der jeweiligen Altersgrenze liegende Lebensjahr vollenden.