Die Frist im Sinne von § 26 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes, innerhalb derer keine Aussicht besteht, dass die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist, beträgt sechs Monate.
§ 49
SächsBGVersetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
Ruhestand
Stand 2026-08-01