Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Landespersonalausschusses führt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident. Sie unterliegt den sich aus den §§ 120 und 122 ergebenden Beschränkungen.
§ 123
SächsBGDienstaufsicht
Landespersonalausschuss
Stand 2026-08-01