Jurafuchs

§ 139

SächsBG
Eintritt in den Ruhestand
Laufbahnen der Fachrichtung Polizei
Stand 2026-08-01
(1)
Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes auf Lebenszeit, die ein Amt bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 13 innehaben, treten mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden.
(2)
Abweichend von Absatz 1 treten Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit im Sinne des Absatzes 1, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden. Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit im Sinne des Absatzes 1, die nach dem 31. Dezember 1951, aber vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, treten mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das nach nachfolgender Tabelle maßgebliche Lebensalter vollenden:

Eintritt in den Ruhestand

Beamtinnen und Beamte des Geburtsjahrgangs | Lebensalter

Beamtinnen und Beamte des Geburtsjahrgangs | Lebensalter

1952 | 60 Jahre und 1 Monat

1953 | 60 Jahre und 2 Monate

1954 | 60 Jahre und 4 Monate

1955 | 60 Jahre und 6 Monate

1956 | 60 Jahre und 8 Monate

1957 | 60 Jahre und 10 Monate

1958 | 61 Jahre

1959 | 61 Jahre und 2 Monate

1960 | 61 Jahre und 4 Monate

1961 | 61 Jahre und 6 Monate

1962 | 61 Jahre und 8 Monate

1963 | 61 Jahre und 10 Monate

(3)
Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes auf Lebenszeit, die ein Amt ab Besoldungsgruppe A 14 innehaben, treten mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 64. Lebensjahr vollenden.
(4)
Abweichend von Absatz 3 treten Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit im Sinne des Absatzes 3, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden. Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit im Sinne des Absatzes 3, die nach dem 31. Dezember 1951, aber vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, treten mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das nach nachfolgender Tabelle maßgebliche Lebensalter vollenden:

Eintritt in den Ruhestand

Beamtinnen und Beamte des Geburtsjahrgangs | Lebensalter

Beamtinnen und Beamte des Geburtsjahrgangs | Lebensalter

1952 | 60 Jahre und 3 Monate

1953 | 60 Jahre und 6 Monate

1954 | 60 Jahre und 9 Monate

1955 | 61 Jahre

1956 | 61 Jahre und 4 Monate

1957 | 61 Jahre und 8 Monate

1958 | 62 Jahre

1959 | 62 Jahre und 4 Monate

1960 | 62 Jahre und 8 Monate

1961 | 63 Jahre

1962 | 63 Jahre und 4 Monate

1963 | 63 Jahre und 8 Monate

(5)
Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes auf Lebenszeit, die ihren Dienst 20 Jahre oder länger im Spezialeinsatzkommando, in einem Mobilen Einsatzkommando, als Polizeitaucherin oder Polizeitaucher oder als fliegerisches Personal verrichtet haben, treten zwei Jahre vor Erreichen der sich aus den Absätzen 1 bis 4 ergebenden Altersgrenzen, nicht jedoch vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand.
(6)
Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit können Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Der Antrag kann auch nach § 157 gestellt werden.

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