Rechtsbehelfe gegen ein Verbot der Nebentätigkeit (§ 104) oder ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 39 des Beamtenstatusgesetzes) haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 132
SächsBGWegfall der aufschiebenden Wirkung
Beschwerdeweg und Rechtsschutz
Stand 2026-08-01