(1)
Nach diesem Gesetz kann, sofern es dem Wohl der Allgemeinheit dient, enteignet werden, um insbesondere
1.
Vorhaben zu verwirklichen, für die andere Gesetze die Enteignung ausdrücklich zulassen,
2.
andere Vorhaben zu verwirklichen für
(2)
Enteignungen zum Zweck der Ersatzlandbeschaffung und zu dem Zweck, durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen, sind nur zulässig, wenn und soweit dieses Gesetz oder ein anderes Gesetz eine solche Art der Entschädigung vorsieht.