Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes; Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.
§ 45
ThürEGGrundrechtseinschränkung
Fünfter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
Stand 1994-03-23