(1)
Ordnungswidrig handelt, wer Pfähle, Pflöcke oder sonstige Markierungen und Einrichtungen, die Vorarbeiten nach § 36 dienen, wegnimmt, verändert, unkenntlich macht oder versetzt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3)
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Landesverwaltungsamt.