Jurafuchs

§ 49

ThürEG
Übergangsbestimmungen
Fünfter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
Stand 1994-03-23
(1)
Dieses Gesetz findet keine Anwendung in den in § 1 Abs. 8 des Vermögensgesetzes in der Fassung vom 18. April 1991 (BGBl. I S. 957), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257), aufgeführten Fällen.
(2)
Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängige Verfahren, die dem Absatz 1 nicht unterfallen, werden vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Regelungen nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende geführt, sofern nur noch die Höhe der Entschädigung zu regeln ist.

Meine Notizen

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