Die Behörde kann nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an Stelle einer Entscheidung, die den durch das bisherige Verfahren herbeigeführten neuen Rechtszustand ändern würde, eine Entschädigung festsetzen. Die §§ 8 bis 13 gelten sinngemäß.
§ 23
ThürEGWiedereinsetzung in den vorigen Stand
Enteignungsverfahren
Stand 1994-03-23