Wird in einem anderen Gesetz auf die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Entschädigung verwiesen, so sind die §§ 8 bis 13 und 44 sinngemäß anzuwenden. Sofern es sich um die Entschädigung für die Enteignung beweglicher Sachen handelt, ist der Rechtsweg zum Landgericht gegeben.
§ 47
ThürEGEntschädigungsbestimmungen in anderen Gesetzen
Fünfter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
Stand 1994-03-23