Ist in einem anderen Gesetz die Enteignung beweglicher Sachen nach diesem Gesetz vorgesehen, so gelten die §§ 4 , 7 bis 13 , 17 bis 24 , 27 bis 35, 37, 39 bis 45 sinngemäß, soweit sie auf einen beweglichen Enteignungsgegenstand angewendet werden können.
§ 46
ThürEGEnteignung beweglicher Sachen
Fünfter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
Stand 1994-03-23