Jurafuchs

§ 6

ThürEG
Zulässigkeit der Enteignung für den Ersatz entzogener Rechte
Erster Teil Allgemeine Bestimmungen
Stand 1994-03-23
Die Enteignung zu dem Zweck, durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen, ist nur zulässig, soweit der Ersatz in diesem Gesetz vorgesehen ist. Sollen nach § 12 Abs. 2 Satz 3 Grundstücke in Anspruch genommen werden, die nicht dem Enteignungsbegünstigten gehören, so gilt § 5 Abs. 1 und 2 sinngemäß.

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